3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Einstellung des Verfahrens den ne bis in idem-Grundsatz korrekt zur Anwendung brachte. 3.1 Die Vorinstanz erwog dazu, dass es sowohl im Verfahren vor der Beschwerdeführerin 2 (Steuerhinterziehungsverfahren) als auch in jenem vor der Beschwerdeführerin 1 (Steuerbetrugsverfahren) um den gleichen Vorwurf gegangen sei, nämlich dass der Beschuldigte Privatbezüge bei der D.________ AG fälschlicherweise als Aufwand in den Geschäftsbüchern verbucht habe. Es seien dasselbe Steuersubjekt, dieselbe Steuerart und dieselben Steuerperioden betroffen gewesen.