BSG 162.11]). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich um eine instanzabschliessende, der Beschwerde unterliegende Verfügung. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), diejenige der Beschwerdeführerin 2 aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m.