2 gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2016 wurden die beiden Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 16 522 vereinigt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte beantragte am 7. Februar 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden.