Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz stellte das Verfahren nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien am 7. Dezember 2016 wegen Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem-Grundsatz) ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 14. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 1) und vom 19. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde.