___ AG wegen Steuerbetrugs ein. Die Beschwerdeführerin 1 eröffnete zunächst ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (Verantwortliche der D.________ AG) und dehnte dieses sodann auf den Beschuldigten aus. Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2016 sprach sie den Beschuldigten wegen Steuerbetruges schuldig für die in den Jahren 2004 und 2005 unter seiner Verantwortung erfolgten Zahlungen der D.________ AG auf sein Privatkonto. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache.