Nur ausnahmsweise lässt sich die Ahndung ein und desselben Verhaltens einer Person in parallelen Verfahren durch verschiedene Behörden mit dem «ne bis in idem»-Grundsatz in Einklang bringen. Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Verfahren sachlich und zeitlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie – zusammen betrachtet – ein kohärentes Ganzes bilden (E. 4.4). Verneinung dieser Voraussetzung in einem Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Steuerbetrugs erliess und dabei auf den gleichen Lebenssachverhalt abstellte, der zuvor bereits von den Steuerbehörden rechtskräftig mit Busse wegen Steuerhinterziehung geahndet wurde (E. 4.7). Erwägungen: