Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2016 (WSG 16 25) Regeste Verbot der doppelten Strafverfolgung; Art. 11 StPO («ne bis in idem»-Grundsatz) Ob eine Tat identisch ist, entscheidet sich anhand eines Vergleichs der zu beurteilenden Lebenssachverhalte, sog. «einfache Identität» (E. 4.5). Nur ausnahmsweise lässt sich die Ahndung ein und desselben Verhaltens einer Person in parallelen Verfahren durch verschiedene Behörden mit dem «ne bis in idem»-Grundsatz in Einklang bringen.