Die sichergestellten Gegenstände sind geeignete Träger von DNA-Spuren, welche mit dem angeordneten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ferner erweist sich die verfügte Profilerstellung auch als verhältnismässig. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte