Der Beschwerdeführer nennt jedenfalls in seiner Beschwerde keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Mit Blick auf die geringe Eingriffsschwere, welche mit einer DNA- Profilerstellung einhergeht, durfte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu Recht bejahen. 3.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hält die verfügte DNA- Profilerstellung auch den weiteren Voraussetzungen stand. Die sichergestellten Gegenstände sind geeignete Träger von DNA-Spuren, welche mit dem angeordneten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten.