Der Beschwerdeführer, welcher an dieser Örtlichkeit angetroffen worden war, gab gegenüber der Polizei an, in der fraglichen Liegenschaft zu wohnen (vgl. Rapport vom 25. November 2016, S. 2). Damit liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, wonach er mit den sichergestellten Gegenständen und den entsprechenden Deliktsvorwürfen in Verbindung stehen dürfte. Der Beschwerdeführer nennt jedenfalls in seiner Beschwerde keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten.