2013, N. 973). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 zu sämtlichen ihm gestellten Fragen die Aussage verweigert hat, ist die Annahme des hinreichenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Anlässlich der Hausdurchsuchung im ehemaligen Restaurant «B.________» stellte die Polizei zahlreiches Deliktsgut, illegale Waffen und Betäubungsmittel sicher. Der Beschwerdeführer, welcher an dieser Örtlichkeit angetroffen worden war, gab gegenüber der Polizei an, in der fraglichen Liegenschaft zu wohnen (vgl. Rapport vom 25. November 2016, S. 2).