Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei, weshalb die DNA-Profilerstellung nicht rechtmässig sei. Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwerdeinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.