Die in der Folge verfügte DNA-Profilerstellung wird von ihr damit begründet, dass angesichts der Anhaltung vor Ort der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig dort aufhalte und mit dem sichergestellten Deliktsgut, den illegalen Waffen und den Betäubungsmitteln in Verbindung stehe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei, weshalb die DNA-Profilerstellung nicht rechtmässig sei.