a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 Aktenkundig ereignete sich am 21. November 2016 im ehemaligen Restaurant «B.________» an der C.________ (Strasse) in D.________ eine Schlägerei, bei der mehrere Personen verletzt wurden.