3. 3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt – soweit hier interessierend – in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt.