BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte DNA- Profilerstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten kann seiner Eingabe sinngemäss entnommen werden, dass er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bestreitet. Damit sind die Mindestanforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde erfüllt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.