Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 520 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Diebstahls und evtl. Hehlerei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 2. Dezember 2016 (BJS 16 30903) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 30. November 2016 eine Untersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei. Gegen die am 2. Dezember 2016 verfügte DNA-Profilerstellung reichte A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern Beschwerde ein (Poststempel: 14. Dezember 2016). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Januar 2017 die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Ge- brauch. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte DNA- Profilerstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten kann seiner Eingabe sinn- gemäss entnommen werden, dass er das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts bestreitet. Damit sind die Mindestanforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde erfüllt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt – soweit hier interessierend – in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt. Zwangsmass- nahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Zie- le nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 Aktenkundig ereignete sich am 21. November 2016 im ehemaligen Restaurant «B.________» an der C.________ (Strasse) in D.________ eine Schlägerei, bei der mehrere Personen verletzt wurden. Zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicher- stellung von Tatwerkzeug und der Anhaltung von tatverdächtigen Personen wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher die Polizei den Beschwerdeführer im fraglichen Objekt antraf. Ferner fand sie nebst mögli- 2 chem Tatwerkzeug unter anderem Deliktsgut aus Diebstählen, illegale Waffen und Betäubungsmittel. Veranlasst durch diese Zufallsfunde eröffnete die Staatsanwalt- schaft das hier interessierende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die in der Folge verfügte DNA-Profilerstellung wird von ihr damit begründet, dass ange- sichts der Anhaltung vor Ort der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdefüh- rer regelmässig dort aufhalte und mit dem sichergestellten Deliktsgut, den illegalen Waffen und den Betäubungsmitteln in Verbindung stehe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei, weshalb die DNA-Profilerstellung nicht rechtmässig sei. Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwerdeinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines aus- reichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der kon- kret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl. 2013, N. 973). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 zu sämtlichen ihm gestellten Fragen die Aussage verweigert hat, ist die An- nahme des hinreichenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Anlässlich der Hausdurchsuchung im ehemaligen Restaurant «B.________» stellte die Polizei zahlreiches Deliktsgut, illegale Waffen und Betäubungsmittel sicher. Der Be- schwerdeführer, welcher an dieser Örtlichkeit angetroffen worden war, gab ge- genüber der Polizei an, in der fraglichen Liegenschaft zu wohnen (vgl. Rapport vom 25. November 2016, S. 2). Damit liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, wonach er mit den sichergestellten Gegenständen und den entsprechenden Deliktsvorwürfen in Verbindung stehen dürfte. Der Beschwerdeführer nennt jeden- falls in seiner Beschwerde keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Mit Blick auf die geringe Eingriffsschwere, welche mit einer DNA- Profilerstellung einhergeht, durfte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hin- reichenden Tatverdachts zu Recht bejahen. 3.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hält die verfügte DNA- Profilerstellung auch den weiteren Voraussetzungen stand. Die sichergestellten Gegenstände sind geeignete Träger von DNA-Spuren, welche mit dem angeordne- ten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ferner er- weist sich die verfügte Profilerstellung auch als verhältnismässig. Bei einer Abwä- gung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte 3 bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, überwiegt Letzteres. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 2. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5