6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: