Gestützt auf diese Gesamtbeurteilung sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zu bejahen. Keine Relevanz kommt dem Umstand zu, dass das Strafverfahren mit dem 7 in E.________ (Heimatland) durchgeführten bzw. die beiden Rechtssysteme nicht vergleichbar sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren PEN 16 868 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beizuordnen.