Nicht unbedeutend ist, dass der Vorwurf scheinbar auf einen religiös motivierten Hintergrund zurückzuführen ist. Der Vater der Privatklägerin führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe ihn und seine Familie zum Islam bewegen wollen. Der Beschwerdeführer sei ein radikaler Islamist bzw. Salafist, habe in E.________ (Heimatland) gegen das […] Militär gekämpft und beabsichtige nach F.________ zu gehen, um sich dem IS anzuschliessen. Der Beschwerdeführer wolle im Jhihad kämpfen (zum Ganzen: Einvernahme von H.________ vom 21. Juni 2016 Z. 34-50 und Z. 80-82). Gestützt auf diese Gesamtbeurteilung sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers im Sinn von Art.