Die Ärzte bestätigen mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung somit die Notwendigkeit einer anwaltlichen Unterstützung. Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei adäquat und scheinbar wenig belastet ausdrücken konnte, mag zutreffen und ist aufgrund der Tatsache, dass er damals erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, erklärbar. Ebenfalls nachvollziehbar und ärztlich bestätigt ist aber auch, dass sich das Verfahren mittlerweile negativ auf die gesundheitliche Verfassung auswirkt. Die ihm gewährte Unterstützung ist gross, vermag aber die Verteidigung in einem Strafverfahren nicht abzudecken.