Der Sachverhalt ist überschaubar und in rechtlicher Hinsicht ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Unabhängig davon drängt sich in der hier interessierenden Konstellation indessen eine amtliche Verteidigung auf. Auf die Ausführungen des Verteidigers kann verwiesen werden. Mit Blick auf den Gesundheitszustand kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand im Verfahren zurechtfinden können wird. Zwar trifft zu, dass sich Strafverfahren in der Regel belastend auf beschuldigte Personen auswirken.