Zwischenzeitlich sei er nicht mehr in der Lage, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Mit dem Einwand, wonach Retraumatisierungsgründe nicht ausgemacht werden könnten, verharmlose das Gericht das in E.________ (Heimatland) Erlebte und die daraus resultierende Erkrankung. 5.3 Die Rechtsfolgen des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall einer Verurteilung unbestrittenermassen im Bagatellstrafbereich. Der Sachverhalt ist überschaubar und in rechtlicher Hinsicht ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen.