Er sei erst im Lauf der Einvernahme mit dem Vorwurf konfrontiert worden, habe diesen zurückweisen können. Jedoch sei bei ihm hiernach scheinbar etwas «getriggert» bzw. ausgelöst worden, zumal ihm am Schluss der Einvernahme eröffnet worden sei, dass er verzeigt würde und u.a. mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Seither gehe es dem Beschwerdeführer gesundheitlich immer schlechter. Zwischenzeitlich sei er nicht mehr in der Lage, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen.