Und schliesslich stehe es der Privatklägerin nach wie vor offen, Zivilforderungen zu stellen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme genügend habe ausdrücken können, stehe einer amtlichen Verbeiständung im Gerichtsverfahren nicht entgegen. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme sei ihm der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht bekannt gewesen. Er sei erst im Lauf der Einvernahme mit dem Vorwurf konfrontiert worden, habe diesen zurückweisen können.