Der Vorwurf sei delikat und die Ausgangslage unübersichtlich. Auch wenn derzeit die Beweismittel auf die Aussagen der Beteiligten und einer Zeugin beschränkt seien, sei das Stellen weiterer Beweisabnahmen nicht ausgeschlossen. Bei der vorliegenden Ausgangslage, in welcher sich Aussage gegen Aussage gegenüberstünden, prüfe eine Verteidigung selbstverständlich verschiedene weitere Beweismittel. Auch sei es verfrüht, eine Ausdehnung kategorisch auszuschliessen. Und schliesslich stehe es der Privatklägerin nach wie vor offen, Zivilforderungen zu stellen.