Indessen könne keine der Hilfspersonen ihn bei der Verteidigung im Strafverfahren unterstützen. Zwar sei richtig, dass das Strafverfahren in objektiver Hinsicht nicht mir dem in E.________ (Heimatland) Erlebten (Verfolgung, Folter, Verurteilung) vergleichbar sei. Entscheidend sei aber die subjektive Wahrnehmung bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche es schwierig mache, die Verfahrensinteressen zu wahren. Der Vorwurf sei delikat und die Ausgangslage unübersichtlich.