5 chen Akten nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegend vergleichsweise einfache und überschaubare Strafverfahren im Rechtsstaat Schweiz sogleich eine Retraumatisierung auslöse. Ein Strafverfahren sei für jede beschuldigte Person belastend, unabhängig von allenfalls auf einer Flucht Erlebtem. 5.2 Dem hält der Rechtsvertreter entgegen, dass sein Mandant unbestrittenermassen Unterstützung in der Schweiz erhalte. Indessen könne keine der Hilfspersonen ihn bei der Verteidigung im Strafverfahren unterstützen.