Eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf weitere Sachverhalte sei nicht ersichtlich, Zivilforderungen seien nicht gestellt worden, die Privatklägerin werde nicht anwaltlich vertreten und den sprachlichen Schwierigkeiten würden mit dem Beizug eines Übersetzers begegnet. Aktenkundig habe er sich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2016 problemlos ausdrücken können und sei in der Lage gewesen, seinen Standpunkt zu vertreten, zu verteidigen und zu begründen. Ohne das erlittene Unbill in E.________ (Heimatland) verharmlosen zu wollen, sei doch aus den amtli-