Ferner beschränkten sich die Beweismittel vorliegend auf die Aussagen der Beteiligten sowie des gesetzlichen Vertreters der Privatklägerin. Als weiteres Beweismittel sei einzig die Einvernahme der Werklehrerin der Privatklägerin vorgesehen. Eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf weitere Sachverhalte sei nicht ersichtlich, Zivilforderungen seien nicht gestellt worden, die Privatklägerin werde nicht anwaltlich vertreten und den sprachlichen Schwierigkeiten würden mit dem Beizug eines Übersetzers begegnet.