Er und seine Familie würden vom Schweizerischen Roten Kreuz bei den Integrationsschritten betreut und begleitet. Zudem sei der Beschwerdeführer in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung und werde finanziell vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der hier zu beurteilende Straffall nicht mit der Strafverfolgung in E.________ (Heimatland) vergleichbar sei. Dem schweizerischen Sanktionensystem sei die Todesstrafe fremd. Ferner beschränkten sich die Beweismittel vorliegend auf die Aussagen der Beteiligten sowie des gesetzlichen Vertreters der Privatklägerin.