Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei weder besonders komplex, noch würden sich rechtliche Einord- nungs- oder Abgrenzungsfragen stellen. Die rechtliche Würdigung sei Sache des Gerichts und beinhalte keine nennenswerten Schwierigkeiten. Dem Beschwerdeführer, welcher seit März 2008 – seit Dezember 2012 als anerkannter Flüchtling – in der Schweiz lebe, werde jede nur erdenkliche Hilfe gewährt. Er und seine Familie würden vom Schweizerischen Roten Kreuz bei den Integrationsschritten betreut und begleitet.