5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um Bestellung eines amtlichen oder gar notwendigen Rechtsbeistands mit der Begründung verneint, dass mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sanktion ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliege. Das Verfahren greife somit nicht besonders in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Der Fall berge auch keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei weder besonders komplex, noch würden sich rechtliche Einord- nungs- oder Abgrenzungsfragen stellen.