Mit Blick auf das nachfolgend zu Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO Ausgeführte muss die Frage indessen keiner eingehenden Prüfung unterzogen werden. 4.3 Erste in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO genannte Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen zu gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 132 StPO).