Dies für Dinge, die er nie getan habe. Daher stelle das vorliegende Strafverfahren für ihn eine aussergewöhnliche Belastung dar, da er subjektiv wieder das Gleiche erlebe, was er bereits in E.________ (Heimatland) erlabt habe, nämlich eine falsche Anschuldigung und daraus resultierende Strafverfolgung. In der Folge warf er die Frage auf, ob angesichts der drohenden Retraumatisierung möglicherweise gar von einem Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO ausgegangen werden müsse. Angesichts der vorliegenden Arztberichte liegt kein klarer Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Mit Blick auf das nachfolgend zu Art.