b StPO und machte geltend, dass er aus in seiner Person liegenden Gründen Schwierigkeiten habe, das Verfahren psychisch zu prästieren. Er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da er in E.________ (Heimatland) nach seiner Flucht in Abwesenheit zu einer neunmal lebenslänglichen Haftstrafe sowie zu neunmal Todesstrafe verurteilt worden sei. Dies für Dinge, die er nie getan habe.