2013, N. 7 zu Art. 132 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 132 StPO). Wo beim Beschuldigten in körperlicher, psychischer und/oder intellektueller Hinsicht Einschränkungen bestehen, sind diese, wenn sie nicht den Grad erreichen, der die Verteidigung notwendig macht, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte anfänglich ein Gesuch im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und machte geltend, dass er aus in seiner Person liegenden Gründen Schwierigkeiten habe, das Verfahren psychisch zu prästieren.