Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO und dem Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art.