Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Dezember 2016 Beschwerde ein, mit dem Antrag Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine amtliche, evtl. notwendige Verteidigung zu bestellen. Unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtete das Regionalgericht am 19. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 22. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.