Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung. Es liegt überdies weder eine Verschwörung noch ein Komplott vor, selbst wenn dies die Beschwerdeführerin nicht glauben mag (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts BK 16 472 vom 22. November 2016). Damit ist die Beschwerde im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Auf die teilweise unsachlichen und insbesondere gänzlich unwesentlichen Ausführungen respektive Kritikpunkte der Beschwerdeführerin braucht nicht näher eingegangen zu werden.