Die Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Mit ihrer Eingabe vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigten strafrechtlich verantwortlich gemacht hätten. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung.