4. In ihrer umfangreichen Eingabe an die Beschwerdekammer hält die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen Folgendes fest: Im Gegensatz zu anderen sie betreffenden Sachverhalten sei die Angelegenheit betreffend den Beschuldigten nicht mit schriftlichen Beweismitteln untermauert. Es sei angezeigt, dies mündlich zu erörtern. Leider sei die Angelegenheit alt. Manche Personen seien sicherlich verstorben. Eine Person zu finden, die dies bezeugen kann, sei aber wohl denkbar. Sie wünsche sich, ihr Leben zurückzuerhalten. Die Anzeige gegen die Beschuldigten sei unbedingt an die Hand zu nehmen.