2 mutmasslich im Jahr 1992 angesetzten Prozess für B.________ eine Schuld übernommen habe, die B.________ gegolten hätte. So sei B.________ ihrer Anzeige gegen Rechtsanwalt E.________ jedenfalls zuzugesellen (vgl. Anzeige gegen B.________, S. 3+4). Konkrete, tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung sind in den beiden Eingaben wiederum nirgends auszumachen. Das Verfahren gegen Unbekannt und gegen B.________ wird deshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.