1. 1.1 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sowie gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen opponierte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe bei der Beschwerdekammer vom 10. Dezember 2016. 1.2 Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin leistete die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).