Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 516 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ Beschuldigter C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen „Verursachen resp. Weiterandauernlassen von all dem, was der Familie der Anzeigerin seit mindestens 1992 widerfährt“ Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 (BM 16 48692) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sowie gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen opponierte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe bei der Beschwerde- kammer vom 10. Dezember 2016. 1.2 Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin leistete die Beschwerde- führerin am 22. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Am 10. November (Postaufgabedatum 09.11.2016) und 11. November 2016 (Postaufgabedatum 10.11.2016) trafen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zwei Einga- ben von Frau C.________ ein, beide mit Datum 09. November 2016, in welchen sie – unter Bezug- nahme auf ihre Beschwerde vom 06. November 2016 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2016 im Verfahren BM 16 26782 und anknüpfend an ihren Vor- bringen in jenen Verfahren – Anzeige erstattete gegen: […] «denjenigen / diejenigen, welche den von mir gesuchten Fall aus dem geschätzten Jahr 1992 nach wie vor, trotz vielfältigsten Bitten meiner- selbst (und wennmöglich auch der Justiz selbst?) anzuzeigen. Ich erstatte Anzeige ‹gegen Unbe- kannt›, der / die allem Anschein nach ein solch' grosses Interesse daran hat / haben, dass all' das, was unserer Familie seit mindestens 1992 widerfährt, weiterandauert und – ohne endlich durch die Justiz gestoppt werden zu können – in die Zukunft weiterwirken lassen soll, nur damit mein gesuchter Fall vor den Augen der Welt verborgen bleibt und alles Nachfolgende ebenfalls im Schatten der Dun- kelheit verharrt.» [sowie gegen…] «B.________ (*1938, wohnhaft in A.________) [...] der Verursacher aller Schrecklichkeiten, die uns seit Jahren wiederfahren (siehe sämtliche Anklagen) zu sein.» […] Wie schon frühere Eingaben von Frau C.________, über die in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2016 befunden wurde, erschöpfen sich die vorliegenden Eingaben vom 09. November 2016 in persönlichen Vermutungen und aus solchen Vermutungen hergeleiteten Vorwürfen von Frau C.________: Eine unbekannte Person habe «allem Anschein nach» ein grosses Interesse daran, dass all‘ das, was ihrer Familie seit mindestens 1992 widerfährt, weiterandauert (vgl. Anzeige gegen Unbekannt. S. 2). Ihre «Mutmassung» sei, dass ihr verstorbener Vater, D.________, sich «in den Dienst des stv. Dir. der damaligen SBG Bern (Jahr 1972), Herrn B.________» gestellt und in einem 2 mutmasslich im Jahr 1992 angesetzten Prozess für B.________ eine Schuld übernommen habe, die B.________ gegolten hätte. So sei B.________ ihrer Anzeige gegen Rechtsanwalt E.________ je- denfalls zuzugesellen (vgl. Anzeige gegen B.________, S. 3+4). Konkrete, tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung sind in den beiden Eingaben wiederum nirgends auszumachen. Das Verfah- ren gegen Unbekannt und gegen B.________ wird deshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. In ihrer umfangreichen Eingabe an die Beschwerdekammer hält die Beschwerde- führerin sinngemäss im Wesentlichen Folgendes fest: Im Gegensatz zu anderen sie betreffenden Sachverhalten sei die Angelegenheit betreffend den Beschuldigten nicht mit schriftlichen Beweismitteln untermauert. Es sei angezeigt, dies mündlich zu erörtern. Leider sei die Angelegenheit alt. Manche Personen seien sicherlich verstorben. Eine Person zu finden, die dies bezeugen kann, sei aber wohl denkbar. Sie wünsche sich, ihr Leben zurückzuerhalten. Die Anzeige gegen die Beschuldig- ten sei unbedingt an die Hand zu nehmen. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnah- meverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen wer- den. Die Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfol- gung vorhandene Verdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen folglich erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen werden (vorne E. 3). Mit ihrer Eingabe vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Be- schuldigten strafrechtlich verantwortlich gemacht hätten. Im Gegenteil besteht of- fensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner straf- rechtlich relevanten Handlung. Es liegt überdies weder eine Verschwörung noch ein Komplott vor, selbst wenn dies die Beschwerdeführerin nicht glauben mag (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts BK 16 472 vom 22. November 2016). Damit ist die Beschwerde im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario offensicht- lich unbegründet und abzuweisen. Auf die teilweise unsachlichen und insbesonde- re gänzlich unwesentlichen Ausführungen respektive Kritikpunkte der Beschwerde- führerin braucht nicht näher eingegangen zu werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihre Sicherheitsleistung wird entsprechend verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung ver- rechnet. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 2 Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 18. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4