5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und mit seiner bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.