Vorliegend sind die gemachten Vorwürfe weder bezüglich Person, Sachverhalt, Ort noch Zeit der Handlung näher begründet, geschweige denn belegt. Auch aus den Vorakten betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt mit Blick auf das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel. Die Begründung des Einstellungsbeschlusses steht mit der Aktenlage in Einklang. Es lässt sich nicht erkennen, warum und wegen welcher Straftatbestände gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben wäre.