382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, zu seinem Nachteil würden stets sämtliche Beweismittel umfassend berücksichtigt. Die die Beschuldigte belastendenden Fakten blieben dagegen unberücksichtigt. Er sei sich nicht sicher, ob das beiliegende Beweismittel (handschriftliche «Anzeige der Beschuldigten») aus technischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschuldigte habe ihn, den Beschwerdeführer, weiterhin betrogen und provoziert. Sie habe alles auf ihn schieben wollen.