Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016) beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte indes gleichentags die geforderte Sicherheit. 1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).