2. Der Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Präzisierung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. November 2016 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Die Entschädigung für den amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt.